Satzung
des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Der Kreis erhebt zur Deckung der ihm durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten Benutzungsgebühren aufgrund des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweils geltenden Fassung.
2.1 Für die beim Kreis angelieferten Abfälle werden die Benutzungsgebühren grundsätzlich nach dem Gewicht der Abfälle in Tonnen (EUR/t) berechnet.
2.2 Abweichend von Absatz 1 wird bei Alttextilien die Gebühr je aufgestellten Sammelcontainer (EUR/C) berechnet.
2.3 Die Nachsorgekosten für die stillgelegten Abfalldeponien des Kreises (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 LKrWG) werden kalkulatorisch in die gewichtsbezogene Gebühr nach § 2 Abs. 1 eingestellt.
3.1 Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen sind die an die Abfallentsorgungsanlagen angeschlossenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden gebührenpflichtig.
3.2 Für die Nachsorgekosten gem. § 2 Abs. 3 der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) direkt angelieferten, mit ihr abgerechneten und andienungspflichtigen Gewerbeabfälle ist die EGW gebührenpflichtig. Die Gebühr wird pauschal entsprechend der anteiligen in der Gebührenkalkulation angesetzten Abfallmenge erhoben.
Die Gebührenpflicht für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen entsteht mit deren Benutzung.
1) Die Gebühr für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen in EUR/t beträgt für:
1. Restabfälle aus Haus- und Sperrmüll ohne Bocholt und Isselburg 257,13
2. Restabfälle aus Haus- und Sperrmüll aus Bocholt und Isselburg 240,11
3. Bioabfälle 92,25
4. Garten- und Grünabf.lle 42,08
2) Die Nachsorgekosten der Deponienachsorge für die EGW gem. § 3 Abs. 2 betragen in
EUR:
Nachsorgekosten
1. Nachsorgekosten der Deponienachsorge für die EGW gesamt 43.118,47 EUR
Restabfälle aus Haus- und Sperrmüll ohne Bocholt und Isselburg257,13
6.1 Für die Altpapierentsorgung wird eine Gebühr in Höhe von 17,00 EUR/t angelieferten Altpapiers von den unter § 3 Abs. 1 genannten Benutzern der Entsorgungsanlagen erhoben.
7.1 Für die Alttextilentsorgung wird einmal jährlich eine Gebühr in Höhe von 241,00 EUR je aufgestellten Sammelcontainer von den unter § 3 Abs. 1 genannten Anlagenbenutzern der Entsorgungsanlagen erhoben.
8.1 Für die Elektroschrottentsorgung wird einmal jährlich eine Gebühr in Höhe von 12,50 EUR/t angelieferten Elektroschrotts von den unter § 3 Abs. 1 genannten Benutzern der Entsorgungsanlagen erhoben.
9.1 Die von den Benutzern der Entsorgungsanlagen zu entrichtende Gebühr wird innerhalb von zwei Wochen nach Erstellung des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Bei säumigen Schuldnern kann die Anlieferung von Abfällen von der Zahlung der rückständigen Gebühr und eines Vorschusses für die anstehende Anlieferung abhängig gemacht werden.
9.3 Die Nachsorgekosten der Deponienachsorge für die EGW nach § 3 Abs. 2 werden einmal jährlich zum 15.11. des Jahres erhoben.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vom
29.09.2023 außer Kraft.
Borken, 10.10.2024
gez.
Dr. Kai Zwicker
Landrat

