§ 08 Gebührensatz für die Elektroschrottentsorgung
8.1 Für die Elektroschrottentsorgung wird einmal jährlich eine Gebühr in Höhe von 12,50 EUR/t angelieferten Elektroschrotts von den unter § 3 Abs. 1 genannten Benutzern der Entsorgungsanlagen erhoben.
Von daswerbewerk|2025-07-01T18:24:06+02:00Juli 1st, 2025|Entgelte & Gebühren|Kommentare deaktiviert für § 08 Gebührensatz für die Elektroschrottentsorgung