9.1 Die von den Benutzern der Entsorgungsanlagen zu entrichtende Gebühr wird innerhalb von zwei Wochen nach Erstellung des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Bei säumigen Schuldnern kann die Anlieferung von Abfällen von der Zahlung der rückständigen Gebühr und eines Vorschusses für die anstehende Anlieferung abhängig gemacht werden.
9.3 Die Nachsorgekosten der Deponienachsorge für die EGW nach § 3 Abs. 2 werden einmal jährlich zum 15.11. des Jahres erhoben.
