2.1 Für die beim Kreis angelieferten Abfälle werden die Benutzungsgebühren grundsätzlich nach dem Gewicht der Abfälle in Tonnen (EUR/t) berechnet.

2.2 Abweichend von Absatz 1 wird bei Alttextilien die Gebühr je aufgestellten Sammelcontainer (EUR/C) berechnet.

2.3 Die Nachsorgekosten für die stillgelegten Abfalldeponien des Kreises (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 LKrWG) werden kalkulatorisch in die gewichtsbezogene Gebühr nach § 2 Abs. 1 eingestellt.