3.1 Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen sind die an die Abfallentsorgungsanlagen angeschlossenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden gebührenpflichtig.
3.2 Für die Nachsorgekosten gem. § 2 Abs. 3 der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) direkt angelieferten, mit ihr abgerechneten und andienungspflichtigen Gewerbeabfälle ist die EGW gebührenpflichtig. Die Gebühr wird pauschal entsprechend der anteiligen in der Gebührenkalkulation angesetzten Abfallmenge erhoben.
