§ 01 Benutzungsgebühren Der Kreis erhebt zur Deckung der ihm durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten Benutzungsgebühren aufgrund des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweils geltenden Fassung. iMedien2025-07-01T18:23:43+02:00 Über den Autor: iMedien