Der Kreis erhebt zur Deckung der ihm durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten Benutzungsgebühren aufgrund des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweils geltenden Fassung.
Von iMedien|2025-07-01T18:23:43+02:00Februar 28th, 2016|Entgelte & Gebühren|Kommentare deaktiviert für § 01 Benutzungsgebühren